Garantie

Die Vorbereitung, Herstellung und Eingliederung Ihrer laborgefertigten zahnärztlichen Restauration – Ihres Inlays, Ihrer Teilkrone, Krone, Brücke oder Prothese – haben wir in Zusammenarbeit mit unserem Zahntechnikermeister mit größter Sorgfalt für Sie ausgeführt. Wir garantieren Ihnen, dass Ihr Zahnersatz ausschließlich in Hamburg mit anerkannten, modernen, hochwertigen und haltbaren Materialien für Sie hergestellt wurde. Aus der Überzeugung der von uns gefertigten Qualität können wir Ihnen, gegenüber der deutlich kürzeren gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren, diese kostenlose, freiwillige

Garantie von 5 Jahren auf festsitzenden Zahnersatz

sowie eine

Garantie von 3 Jahren auf herausnehmbaren Zahnersatz

gewähren.

 

Unsere Bedingungen der Garantie:

Garantiegeber: Zahnarztpraxis Dr. Torsten Stecher und Kathrin Stecher, Rissener Dorfstraße 56, 22559 Hamburg
    1. Gegenstand der Garantie

      Unsere Garantiezusage erstreckt sich auf Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen, Brücken, Prothesen, Inlays und Veneers, der von unserer Praxis endgültig eingegliedert und nach den gültigen Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes hergestellt wurde und für die wir der Patientin / dem Patienten schriftlich die Garantieurkunde überreicht haben.

    2. Beginn der Garantie

      Die Garantie gilt ab dem Datum der ausgehändigten Garantieurkunde nach der Kontrolle des eingegliederten Zahnersatzes für den auf der Garantieurkunde festgelegten Zeitraum von 5 Jahren für festsitzenden Zahnersatz und 3 Jahre für herausnehmbaren Zahnersatz.

    3. Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung unserer freiwilligen Garantiezusagen sind:

      3.1 Individuell auf Sie abgestimmte regelmäßige Kontrolltermine und professionelle Zahnreinigungen durch eine von der Zahnärztekammer zertifizierte Zahnmedizinische Fachassistentin für Prophylaxe in unserer Praxis gemäß der Garantieurkunde.

      3.2 Die Durchführung der während der professionellen Zahnreinigungen erläuterten Mundhygieneempfehlungen für die tägliche intensive häusliche Pflege von Zähnen und Zahnersatz.

    4. Umfang der Garantie für Zahnersatz

      4.1 Zahnärztliches Honorar- Hierunter fallen die der Patientin / dem Patienten im Zusammenhang mit dem Garantiefall, insbesondere also mit einer Reparatur oder einer Neuanfertigung des Zahnersatzes entstehenden Kosten in angemessenem Umfang, soweit wir hierfür aufgrund unserer schriftlich zugesagten Garantie einstandspflichtig sind.

      4.2 Zahntechnische Aufwendungen – Hierunter fallen die der Patientin / dem Patienten im Zusammenhang mit einem Garantiefall, insbesondere also bei einer Reparatur oder einer Neuanfertigung von Zahnersatz entstehenden Laborkosten in unserem eigenen Zahntechniker-Meisterlabor oder in einem von uns beauftragten Dentallabor, für die wir laut Garantiebedingungen haften, im Umfang der ursprünglichen zahntechnischen Versorgung.

      Die Garantieleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Garantieausschlüsse unabhängig davon, ob die Ursache des Garantiefalles durch eine fehlerhafte Verarbeitung des Zahnersatzes im Labor oder durch die von uns verwendete Materialien entstanden ist.

    5. Garantieausschlüsse

      Ausgenommen von dieser Garantiezusage sind:

      5.1 krankhafte Gewebereaktionen des Zahnnervens

      5.2 notwendige Unterfütterungen von Prothesen

      5.3 Verlust oder Beeinträchtigung durch Vorsatz oder unsachgemäße Anwendung des Zahnersatzes

      5.4 Bruch von Keramik oder Kunststoff durch gefahrgeneigte Ereignisse (z.B. Verkehrsunfall, Kampfsport)

      5.5 Beeinträchtigungen oder Beschädigungen durch äußere Veränderungen und nachträgliche mechanische Bearbeitung des Zahnersatzes

      5.6 Beeinträchtigungen und Beschädigungen durch natürliche Abnutzung oder Verschleiß wie Kunststoff-Prothesenzähne, Kunststoffverblendungen, austauschbare Geschiebe- oder Friktionselemente.

      5.7 Beeinträchtigungen durch Veränderung von medizinisch-anatomischen Gegebenheiten, insbesondere durch Verlust von Zähnen und Implantaten.

      5.8 Kosten durch Neuanfertigung oder Reparatur durch eine andere Praxis oder ein anderes von uns nicht beauftragtes Dentallabor/Praxislabor.

      5.9 Andere Aufwendungen der Patientin/ des Patienten, wie Kopier-, Telefon- oder Fahrtkosten oder Verdienstausfall oder sonstige mittelbare und unmittelbare Vermögensschäden.

    6. Durchführung der Garantie

      6.1 Die Patientin/der Patient macht seinen Garantieanspruch unmittelbar nach Auftritt des Schadens durch Anruf in unserer Praxis und dann durch Vereinbarung eines Kontrolltermins in unserer Praxis mit Hinweis auf den Garantiefall geltend.

      6.2 Die Patientin/ der Patient hat nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Garantiefalles zu sorgen und dabei den Weisungen der Zahnärztin / des Zahnarztes in zumutbarer Weise zu folgen.

      6.3 Jede Rechnung über Zahnersatz und der im Zusammenhang mit der prothetischen Restauration stehenden Zahnarztliquidation muß erst der Krankenkasse / Zahnzusatzversicherung / Krankenversicherung / Beihilfe des Patienten eingereicht werden, damit sie über die Leistungspflicht und den Leistungsumfang entscheiden kann. Die durch den Garantiefall entstehenden Kosten sind vorrangig mit der Krankenkasse/ Zahnzusatzversicherung / Krankenversicherung / Beihilfe des Patienten abzurechnen, um die Höhe der verbeibenden Kosten feststellen zu können.

      6.4 Die Patientin / der Patient verpflichtet sich, die Zahnärztin / den Zahnarzt in notwendigem Umfang von der Schweigepflicht gegenüber Dritten zu entbinden.

      6.5 Die Patientin /der Patient verpflichtet sich, alle zur Feststellung des Garantiefalles notwendigen Angaben zu machen und für die Abwicklung des Garantiefalles in Betracht kommenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Unterlagen gehört in jedem Fall die Abrechnung der Krankenkasse / Zahnzusatzversicherung / Krankenversicherung / Beihilfe des Patienten über den Zahnersatz.

      Verletzt die Patientin / der Patient vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der vorstehenden Regelungen, besteht kein Leistungsanspruch aus unserer Garantiezusage. Bei grob fahrlässige Verletzungen der unter 6. aufgeführten Regelungen bleiben wir zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Patientn / der Patient nachweist, dass die Verletzung der Regelung keinen Einfluss auf die Feststellung des Garantiefalles  oder auf die Feststellung oder den Umfang der Ersatzleistung gehabt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter 6.2 bestimmten Regelung bleiben wir insoweit zur Garantieleistung verpflichtet, als die Patientin / der Patient nachweist, dass der Umfang des Schadens bei vollständiger Erfüllung der Regelung nicht geringer gewesen wäre.

    7. Weitere Bestimmungen

      7.1 Im Falle einer Neuanfertigung der zahntechnischen Versorgung im Rahmen unserer Garantiezusage geht der mangelbehaftete Zahnersatz in unser Eigentum über.

      7.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach BGB bleiben unberührt.

    8. Salvatorische Klausel

      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Titelfoto: Michaela Kuhn